Allgemeine Geschäftsbedingungen der IDS Miesbach GmbH – Fassung 2023
I Allgemeines
– Diese Allgemeinen Bedingungen (in weiterer Folge AGB) gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen der IDS Miesbach GmbH (in weiterer
Folge IDS) und dem Auftraggeber (in weiterer Folge AG), soweit nichts abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
– Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Eventuelle Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Wird vertraglich die Anwendung der AGB des AG schriftlich vereinbart, gelten die Bestimmungen
dessen nur soweit, als sie nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen kollidieren.
– Angebote/Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.
Widerspricht der AG der Auftragsbestätigung oder dem Angebot der IDS nicht umgehend schriftlich, erklärt er sich mit diesen AGB einverstanden.
Die AGB sind jederzeit auf unserer Homepage ids-miesbach.de abrufbar.
– Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preisleistungen und dergleichen
sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
– Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges
Eigentum unter Schutz der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb und dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden.
– Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen eines Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben.
II Vertragsgrundlagen
– Angebote der IDS sind freibleibend. Die Annahme eines von der IDS erstellten Angebotes erfolgt durch eine Bestellung des AG, bei fernmündlicher
oder bei formloser Bestellung durch Auftragsbestätigung der IDS oder direkt durch die Aufnahme der vom AG gewünschten Arbeit.
– Durch Zustandekommen eines Vertrages verpflichtet sich die IDS zur Herstellung oder Veränderung des vereinbarten Werkes bzw. eines anderen durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolges und der AG verpflichtet sich zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
– Wird von der IDS festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des AG oder die Auftragsausfertigung den erforderlichen Ansprüchen nicht genügt, so steht der
IDS das Rücktrittsrecht zu bzw. ist gestattet, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen.
– Beginn und Dauer, Qualifikation des überlassenen Personals und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von AG und der IDS
unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung der IDS.
– Die IDS ist berechtigt, in den Vertragsunterlagen namentlich angeführte Arbeitskräfte durch andere Personen gleicher Qualifikation zu ersetzen.
– Unvorhergesehene Lieferhindernisse, beispielsweise Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Fälle höherer Gewalt,
berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.
– Vertraglich vereinbarte Arbeiten und Dienstleistungen (ausgenommen reine Warenlieferungen) unterliegen den Regelungen des Werkvertrages gemäß
§§631-651 HGB.
III Preise
– Ist eine abweichende schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so sind die angegebenen Preise Nettopreise in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
– Bei Kunden mit Stundenverrechnungssätzen gelten die von uns angegebenen Preise während der Gültigkeit der Stundenverrechnungssätze
(regelmäßig vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres), falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
– Festpreise errechnen sich auf Grundlage von im Angebot gemachten Angaben, im Falle maßgeblicher Änderungen von Materialpreisen, Löhnen,
Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.
– Stehzeiten werden gesondert berechnet.
– Grundlage für die Abrechnung von Leistungen sind die vom AG nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu
unterschreibenden Stundennachweise (Betriebs-aufträge). Unterfertigt der AG oder notfalls dessen Kunde die Stundenaufzeichnungen nicht, sind die
Aufzeichnungen der IDS Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen der IDS angeführten Stunden tatsächlich nicht
geleistet wurden, trägt der AG.
– Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes oder die durchgeführte Leistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist.
– Warenlieferungen mit einem Wert unter € 100,– werden zusätzlich zum vereinbarten Preis für die Ware mit einem Mindermengen-Pauschbetrag in
Höhe von € 25,– belastet.
– Wir behalten uns vor, die Ausarbeitung angeforderter Angebote wie folgt in Rechnung zu stellen:
€ 0 -2.000: kostenfrei
€ 2.001 – 5.000: € 500,–
€ 5.001 – 20.000: € 1.000,–
ab € 20.001: € 3.000,–
Die angefallenen Kosten des Angebotes werden bei Auftragsvergabe durch den Auftraggeber an die IDS Miesbach GmbH mit Rechnungsstellung
gutgeschrieben.
– Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Versicherung und EXW (gemäß Incoterms 2010).
IV Leistungsdurchführung, Leistungsumfang und Leistungsfristen
– Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der AG die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
Mit dieser Voraussetzung beginnt die Leistungsfrist.
– Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom AG gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht
geschuldet.
– Erfolgt eine Ausführung der Leistungen aufgrund von vom AG übergebenen Plänen, Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser der IDS die Richtigkeit
der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht der IDS hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der AG eine
Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und muss entsprechend
abgegolten werden.
– Beschränkung des Leistungsumfangs: Bei Provisorien besteht keine Gewähr und ist nur mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen
entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
– Seitens des AG sind folgende Punkte zu beachten:
a) Kostenlose Beistellung eines Auto- oder Baukranes nach unserer Wahl, sowie die Gerüstung bei einer Arbeitshöhe über 4m (falls nichts anderes
vereinbart).
b) Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufes. Die Voraussetzungen dazu bieten befahrbare Straßen für LKW, ebene Flächen zur
Gerüstaufstellung, fertige Unterkonstruktionen, kostenlose Strom- und Wasserbeistellung, Bereitstellung geeigneter Lagerflächen im Montagebereich
(eventuell unter Dach).
c) Für gegebenenfalls vorkommende zur Durchführung des Auftrages notwendige behördlichen Bewilligungen hat der AG auf eigene Kosten zu sorgen.
– Mehr- bzw. Zusatzarbeiten werden von der IDS nur nach schriftlicher Bestellung vom AG durchgeführt.
– Die von der IDS angeführten Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden. Wird der vereinbarte
Fertigstellungstermin aus Gründen, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind, nicht eingehalten, werden die Leistungsfristen bzw. der
Fertigstellungstermin entsprechend verlängert oder hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten
Leistungen. Etwaige daraus entstehende Mehrkosten für die IDS sind vom AG zu tragen.
– Die erbrachte Leistung gilt mit der Abnahme, auch nur eines Teiles des Leistungsumfanges, als erfüllt.
– Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem AG
mitgeteilt wurde. Der Gefahrübergang ist mithin eingetreten.
– Einer Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Werk nicht innerhalb einer ihm von der IDS bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er
dazu verpflichtet ist.
– Sollte es zu Verzögerungen der Leistung auf Grund von Unterlassen von Handlungen seitens des AG kommen, behält sich die IDS vor eine
angemessene Entschädigung zu verlangen.
V Zahlungsbedingungen
– Falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt folgende Zahlungsbedingung: mit Abnahme des Werkes/der Arbeit, innerhalb 14 Tage netto ohne
jeglichen Abzug.
Gesonderte Zahlungsbedingungen können jederzeit vertraglich vereinbart werden. Lieferantenkredite, mit Laufzeit von bis zu 30 Tagen, werden mit
entsprechendem Zins (i.d.R. 2% Zinssatz) beaufschlagt. Wird innerhalb der vereinbarten Skontofrist die Rechnung beglichen, kann dieser
Zinsaufschlag (Skonto) vom AG einbehalten werden.
– Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen zum üblichen Banksollzinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu
Lasten des AG.
– Der AG ist berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten, dies gilt jedoch nicht bei unwesentlichen Mängeln. Eine
Aufrechnung von gegebenenfalls vorkommenden Gegenforderungen ist nur bei Erteilung einer Gutschrift durch uns möglich.
– Wechsel und Schecks werden nicht oder nur nach vorheriger Absprache akzeptiert. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware, bleibt diese Eigentum der IDS. Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit solche unser Vorbehaltseigentum berühren, der IDS unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Bis zu dieser Verständigung hat der AG auf seine Kosten alle zur Abwehr des exekutiven Eingriffes zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch den AG gilt dessen Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten bis zur vollständigen Befriedung unserer Forderungen als an uns abgetreten. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist die IDS berechtigt, dem AG das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso darf die IDS den Vertragsgegenstand freihändig verwerten und zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
VII Gewährleistung
– Die IDS leistet die volle Gewähr für die mangelfreie Funktion ihrer Erzeugnisse entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung.
– Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der AG seiner Rügeobliegenheit nicht rechtzeitig und pflichtgemäß nachkommt. Offenkundige Mängel sind
vom AG sofort zu rügen. Durch Untersuchung erkennbare Mängel sind vom AG unverzüglich zu rügen. Verborgene und versteckte Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung vom AG zu rügen. Die nachträgliche Rüge von Mängeln, die bei Durchführung und Beendigung der Abnahme festgestellt
wurden, ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer eventuellen Mängelbehebung ist ausgeschlossen.
– Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich unter genauer und nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels schriftlich
bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
– Im Falle der berechtigen Rüge hat der AG einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der IDS obliegt hierbei das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder
Neuherstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
– Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist die IDS berechtigt, die Nacherfüllung zu
verweigern.
– Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ware durch den AG oder dessen Beauftragten mangelhaft instandgehalten wurde,
unsachgemäß gelagert wurde, ferner, wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft
durchgeführt wurden.
– Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der AG die Vorschriften der IDS über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes nicht beachtet
hat und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen nicht beachtet hat.
– Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber zurückzuführen
sind (z.B. übermäßige Beanspruchung; ungeeignete Betriebsmittel; chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse), von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
– Die Gewährleistung bezieht sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Zusammensetzung oder nach Art der
Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen.
– Hat die IDS Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem AG zustehender Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5% des Wertes der Teil- oder Gesamtlieferung bzw. –leistung, soweit dieses in Folge der Verspätung bzw.
Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit zwingend gesetzlich haften.
– Dem AG stehen keine Schadenersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprühe gegen die IDS und ihre Erfüllungsgehilfen
zu, soweit sie nicht schriftlich vereinbart worden sind. Insbesondere sind in jedem Falle Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen.
Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
VIII Storno
Im Falle einer Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den AG, verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr im Ausmaß von 20% des vereinbarten Preises zu bezahlen. Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzanforderungen unsererseits für bereits auftragsbezogen erbrachte Leistungen und eingekaufte Ware.
IX Gerichtsstand und Erfüllungsort
– Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der IDS.
– Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der IDS auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.
– Es gelangt deutsches Recht zur Anwendung.
Gerne senden wir Ihnen unsere AGB und Stundensätze auf Anfrage zu.